Die zusätzlichen Aufwendungen des Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteils sind auf ihre Berechtigung zu prüfen und zu den verbleibenden Gesamtkosten hinzuzuzählen. Der Kinderabzug ist in der Folge entsprechend dem prozentualen Anteil an den so berechneten Gesamtkosten ganz dem einen oder je hälftig beiden Elternteilen zu gewähren (SGE vom 23. Juni 2016 [3-RV.2016.46]).