Machen die Unterhaltsbeiträge mehr als 60 % der verbleibenden Kosten aus, ist dem die Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil der ganze Kinderabzug zu gewähren. Sind die Unterhaltsbeiträge geringer als 60 % der verbleibenden Gesamtkosten, muss dem Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, allenfalls von ihm über die Unterhaltsbeiträge hinaus geleistete Aufwendungen geltend zu machen und zu den vom Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt geltend gemachten Kosten Stellung zu nehmen. Die zusätzlichen Aufwendungen des Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteils sind auf ihre Berechtigung zu prüfen und zu den verbleibenden Gesamtkosten hinzuzuzählen.