Anschliessend sind diese (gegebenenfalls korrigierten) Kosten und die vom anderen Elternteil für das Kind geleisteten Unterhaltsbeiträge zusammenzuzählen (= vorläufige Gesamtkosten). Davon sind allfällige Kinderzulagen und ein allfälliger Eigenverdienst des Kindes abzuziehen. Machen die Unterhaltsbeiträge mehr als 60 % der verbleibenden Kosten aus, ist dem die Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil der ganze Kinderabzug zu gewähren.