3.2.2. Beantragt der Elternteil, welcher für ein nicht bei ihm lebendes Kind Unterhaltsbeiträge bezahlt, den Kinderabzug, muss als erstes abgeklärt werden, ob beide Elternteile den Kinderabzug für sich beanspruchen. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob alle vom mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil geltend gemachten Lebenshaltungskosten des Kindes berücksichtigt werden können oder ob eine Korrektur notwendig ist. Anschliessend sind diese (gegebenenfalls korrigierten) Kosten und die vom anderen Elternteil für das Kind geleisteten Unterhaltsbeiträge zusammenzuzählen (= vorläufige Gesamtkosten).