Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet (§ 27 StGV). 3.2. 3.2.1. Der Kinderabzug ist also demjenigen Elternteil zu gewähren, der zur Hauptsache für das volljährige Kind aufkommt, d.h. mehr als die Hälfte dessen Lebensunterhalt bestreitet. Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die gesamten Kosten, einschliesslich der Kosten der schulischen und beruflichen Ausbildung, in der ganzen Steuerperiode abzustellen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.243]).