4. Den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 (Zustellung am 29. Juni 2021) hat A. mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe am 30. Juli 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, es seien die von ihm geleisteten Zahlungen für den Aufenthalt und das Studium seines Sohnes C. an der D. in S. bzw. mindestens CHF 11'000.00 zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.