1. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 71'060.00 veranlagt. Es wurde für den Sohn C. kein Kinderabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. August 2020 erhob A. mit Schreiben vom 22. September 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging vom folgenden Begehren aus: "Die Zahlungen an den Sohn des Steuerpflichtigen seien als steuerlich abzugsfähig zu taxieren (sinngemäss)." 3. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.