4.3. Weil vorliegend keine Totalsanierung vorgenommen wurde, kommt die Einzelbetrachtung zur Anwendung, d.h. es ist die Raumeinteilung durch Trennwände isoliert zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, stellen die Kosten für die (erstmalige) Erstellung von Trennwänden nicht abzugsfähige Anlagekosten dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit den Trennwänden keine Erhöhung des Mietertrages angestrebt wurde, sondern weitere Leerstände mit entsprechenden Mietausfällen vermieden werden sollten.