4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, Liegenschaftsaufwendungen seien dann steuerlich absetzbar, wenn sie erforderlich seien, um den Nutzungswert einer Liegenschaft zu sichern und im Idealfall zu erhalten. Sie nimmt, im Gegensatz zur Steuerkommission Q., eine Gesamtbetrachtung vor (Rekurs, S. 2).