3.4. Vorliegend geht es um die Kosten, welche durch die erstmalig vorgenommene Unterteilung der grossen Räume der ehemaligen C. entstanden sind. Es wurden also keine bisherigen Bauteile instand gestellt oder ersetzt, sondern neue Bauteile angeschafft. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich dabei nicht um Unterhalts-, sondern um Anlagekosten. In einem vergleichbaren Fall hat das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) im Urteil vom 23. Juni 2005 (RV.2005.50102) das Folgende ausgeführt: