Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien die dadurch aufgelaufenen Kosten von total CHF 12'806.00 (CHF 10'770.00 + CHF 7'036.00 ./. CHF 5'000.00; vgl. Rekursbeilage 2) als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 2.2. Die Steuerkommission Q. hat die Kosten von CHF 12'806.00 nicht zum Abzug zugelassen, weil mit diesen Auslagen kein Bauteil ersetzt, sondern eine neue Raumeinteilung geschaffen worden sei. Es liege eine Investition für die künftige Vermietbarkeit vor (vgl. Einspracheentscheid).