"Die steuerliche Aufrechnung von Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 12'806 betreffend Liegenschaft Q. Y-Weg 24 / X-Strasse 281 (C. Gebäude) sei aufzuheben. Das im Kanton Aargau steuerbare Einkommen sei folglich auf CHF 188'600 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 206'900 festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A. und B. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: