2. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 10. November 2020 Einsprache und beantragte, es seien die CHF 12'806.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 19. November 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 19. November 2020 (Versanddatum 17. Dezember 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 9. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen den folgenden Antrag: