1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 201'455.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 219'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 3'617'104.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 4'279'511.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden betreffend die Liegenschaft Y-Weg 24 in Q. (C. Gebäude) CHF 12'806.00 für Stellwände nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen.