Wie die Vorinstanz richtig ausführt, handelt es sich nicht um eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne. Jedoch stellt sich die Frage, ob die tatsächliche Doppelbelastung der Erträge durch die gleichzeitige Besteuerung bei der C. GmbH nachträglich zu korrigieren ist. Die Veranlagung der juristischen Person ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: