7.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zurecht die Erträge dem Rekurrenten zugewiesen und aufgerechnet. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 8. Der Buchhaltung der C. GmbH ist zu entnehmen, dass mit Buchungsdatum 1. Januar 2019 die beiden Zahlungen verbucht wurden. Aus den Steuerakten der C. GmbH ist ebenso ersichtlich, dass sie gemäss Selbstdeklaration vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen, veranlagt wurden. Die Verkaufserlöse wurden deshalb sowohl beim Rekurrenten als auch bei der C. GmbH besteuert. -7-