7. 7.1. Beide vorliegend relevanten Zahlungen gingen ohne speziellen Vermerk, beispielsweise dass die Verkäufe zu Gunsten der in Gründung stehenden GmbH erfolgen würden, auf dem privaten Sparkonto des Rekurrenten ein. Zudem liegen keine Kaufverträge vor, aus denen explizit ersichtlich wäre, dass sie im Namen der zu gründenden GmbH geschlossen worden wären. Damit gibt es keine Hinweise darauf, dass der Rekurrent die Verpflichtungen im Namen der zu gründenden C. GmbH eingegangen wäre. Damit kann er mit dem Verweis auf Art. 779a Abs. 1 OR nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Rekurrent die XY und den XZ selbständig und im eigenen Namen verkauft hat.