6. 6.1. Nach Art. 779 Abs. 1 OR erlangt die GmbH das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung im Handelsregister. Insofern können grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt Verpflichtungen eingegangen und Erträge vereinnahmt werden. Für vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen haften die handelnden Personen persönlich und solidarisch (Art. 779a Abs. 1 OR). Übernimmt jedoch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft (Art. 779a Abs. 2 OR). Inhaltlich entspricht Art.