4.3. Die Vorinstanz rechnete die beiden Positionen mit der Begründung auf, dass die GmbH am 11. September 2018 noch nicht steuerpflichtig gewesen sei, da sie noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Zudem seien die Gutschriften zugunsten des Steuerpflichtigen und nicht der GmbH erfolgt. 5. Dass eine Gründung der C. GmbH mit sechsmonatiger Rückwirkung erfolgte, wurde im Rekursverfahren nicht geltend gemacht und ist im vorliegenden Fall auch nicht relevant. Es ist somit zu prüfen, ob aus anderen Gründen vor der Gründung vom tt. Juli 2019 erzielte Erträge der C. GmbH zugerechnet werden können.