habe er kaum Zeit gehabt, die Gründung voranzutreiben. Die C. GmbH habe sich deshalb während rund eines Jahres in Gründung befunden. Der Verkauf der XY und des XZ sei grundsätzlich über die GmbH erfolgt. Da diese aber zu diesem Zeitpunkt noch kein Konto gehabt habe, seien die Zahlungen auf das private Konto überwiesen worden. In der ersten Buchhaltung der GmbH seien die Erträge unter Verweis auf Art. 779a OR gebucht worden.