2. In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Rekurrent ein Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 53'369.00. Die Vorinstanz veranlagte jedoch ein Einkommen von CHF 181'282.00, wobei sie in den Details auf den Verkauf von XY und einen XZ verwies. Auch seien Einnahmen in der Vorperiode von CHF 28'000.00 nicht belegt. Zudem seien im Jahresabschluss diverse effektive Spesen verbucht, die ohne belegmässigen Nachweis nicht abgezogen werden könnten. Im Einspracheverfahren korrigierte die Vorinstanz die Aufrechnung um CHF 10'000.00, da diese im Veranlagungsverfahren fälschlicherweise um diesen Betrag zu hoch ausgefallen sei.