2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2020 liess A. mit Schreiben vom 20. November 2020 Einsprache erheben. Er liess beantragen, dass das veranlagte Einkommen aus der selbständigen Haupterwerbstätigkeit von CHF 181'282.00 um CHF 65'000.00 auf CHF 116'282.00 zu reduzieren sei. 3. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut, indem sie das steuerbare Einkommen um CHF 10'000.00 reduzierte. Der darüber hinausgehende Antrag wurde abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 209'000.00 festgesetzt.