8. Zusammenfassend ist die teilweise Ermessensveranlagung bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften zu Recht erfolgt. Die Rekurrenten haben den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Die Steuerkommission Q. hat die teilweise Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen. Der Rekurs ist abzuweisen. - 14 - 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von den Rekurrenten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.