Die Steuerkommission Q. hat die teilweise Ermessensveranlagung bezüglich der Mietzinseinnahmen somit auf Erfahrungszahlen gestützt, was gesetzlich vorgesehen ist (§ 191 Abs. 3 StG). Sie hat die Mieteinnahmen aus den beiden Liegenschaften in S. gegenüber der Vorperiode (gesamthaft) lediglich um CHF 400.00 erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung von deutlich weniger als einem Prozent der Mietzinszahlungen. Die Steuerkommission Q. hat deshalb auch diesen Teil der ermessensweisen Schätzung pflichtgemäss vorgenommen. 7.2.3. Die teilweise Ermessensveranlagung ist in Bezug auf ihre Angemessenheit nicht zu beanstanden.