Die Steuerkommission Q. legte die Einkünfte aus Liegenschaften auf CHF 199'217.00 fest. Während sie den Eigenmietwert des Einfamilienhauses von CHF 21'217.00 aus der Deklaration übernahm, legte sie die Einkünfte aus dem Stockwerkeigentum in S. (X-Strasse, StWEG-Nr. aaa) auf CHF 105'000.00 und aus dem weiteren Stockwerkeigentum in S. (X-Strasse, StWEG-Nr. bbb) auf CHF 73'000.00 fest.