Die Steuerkommission Q. hat die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten für die Steuerperiode 2014 auf CHF 5'000.00 geschätzt. Angesichts des Gewinns der Einzelunternehmung im Vorjahr, dem von den Rekurrenten zunächst deklarierten Gewinn von CHF 44'444.00 und dem gänzlichen Fehlen von zuverlässigen Buchhaltungsunterlagen hat sie mit der Festsetzung des Gewinns in dieser Höhe ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Im Übrigen irrt der Rekurrent, wenn er sich in der Replik darüber beklagt, dass in der Veranlagung ein Gewinn von CHF 50'000.00 angenommen worden sei.