In der Vorperiode 2013 lagen die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit des Rekurrenten bei CHF 41'858.00. Dieser Gewinn war dem nachträglich eingereichten Geschäftsabschluss der Einzelunternehmung des Rekurrenten per 31. Dezember 2013 entnommen worden, nachdem zuvor eine Ermessensveranlagung ergangen war, welche die Rekurrenten durch Einreichung der Steuererklärung 2013 angefochten hatten. Die Veranlagung 2013 ist in Rechtskraft erwachsen.