Das bedeutet entweder, dass keine Zahlung in bar erfolgt ist, was den klaren Aussagen des Rekurrenten sowie der allgemeinen Lebenserfahrung (in einer Papeterie) widerspricht, oder, dass die in den Konten 400 und 401 aufgeführten Buchungen nur einen Teil der gesamten Erträge darstellen. Da der Rekurrent die mehrfach eingeforderten Bankunterlagen sowie die übrigen Belege der Geschäftsbuchhaltung nicht eingereicht hat, lässt sich dies nicht überprüfen, genausowenig wie die übrigen für die Einzelunternehmung getätigten Ausgaben, weshalb diese nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können.