Zwar macht der Rekurrent geltend, es müssten mindestens gewisse geschäftliche Aufwendungen als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Der Rekurrent übersieht dabei, dass durch die fehlenden Aufzeichnungen der Barausgaben und -einnahmen nicht nur das Konto Kasse, sondern die gesamte Buchhaltung an einem schweren Mangel leidet. So sind z.B. die Erträge, wie der Rekurrent selber einräumt, klarerweise auch durch Barzahlungen entstanden. Betrachtet man aber die Ertragskonten 400 und 401 des Rekurrenten, so finden sich darauf (abgesehen von einer Abschlussbuchung am 31. Dezember 2014) nur Buchungen mit anderen Gegenkonten, nicht aber mit dem Gegenkonto Kasse.