6.2.2. Dem Rekurrenten wurde mehrfach angekündigt, dass fahrlässig oder vorsätzlich nicht eingereichte Unterlagen und Beweismittel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 194 Abs. 2 StG; vgl. die Mahnungen vom 18. November 2020 und 23. April 2021 im Einspracheverfahren sowie die Mahnungen vom 3. Juni 2019 und vom 24. Oktober 2019 im Veranlagungsverfahren). Der im Rekursverfahren eingereichte Geschäftsabschluss – der sich im Übrigen nicht von dem im Veranlagungsverfahren eingereichten Geschäftsabschluss unterscheidet, jedoch sämtliche Kontoblätter der Buchhaltung beinhaltet – ist deshalb - 11 -