Damit konnte zur Ermittlung sowohl des steuerlich relevanten Erfolgs der Einzelunternehmung als auch der Einkünfte aus Liegenschaften grundsätzlich nicht auf die Aufzeichnungen der Rekurrenten abgestellt werden, weshalb diesbezüglich ein ungewisser Sachverhalt bestand. Nach erfolgter Mahnung lag unverändert ein Untersuchungsnotstand vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren. Die Steuerkommission Q. hat die teilweise Ermessensveranlagung somit zu Recht vorgenommen.