Die Rekurrenten haben im Veranlagungsverfahren die erforderlichen Unterlagen bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Mietzinseinnahmen trotz Mahnung nicht eingereicht. Es lag kein Kassabuch und somit auch keine ordnungsgemässe Buchhaltung vor. Ebenso wenig wurden die Mietzinseinnahmen belegt. Damit konnte zur Ermittlung sowohl des steuerlich relevanten Erfolgs der Einzelunternehmung als auch der Einkünfte aus Liegenschaften grundsätzlich nicht auf die Aufzeichnungen der Rekurrenten abgestellt werden, weshalb diesbezüglich ein ungewisser Sachverhalt bestand.