Die Angaben der Rekurrenten waren somit widersprüchlich, weshalb sie berechtigterweise zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurden. Von diesen zusätzlich einverlangten Unterlagen reichten die Rekurrenten gemäss Vorakten trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen lediglich einen Teil der Kontoblätter zur Buchhaltung ein, nicht aber die Belege zur Buchhaltung, das Kassabuch und die Bankbelege zu den Mietzinseinnahmen. Zudem räumte der Rekurrent sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren selber ein, er habe dem Gemeindesteueramt Q. bereits im Veranlagungsverfahren mitgeteilt, dass für das Geschäftsjahr 2014 kein Kassabuch vorliege.