4.3.3. In der Replik wiederholt der Rekurrent, dass er die Quittungen für die Barzahlungen für das Geschäftsjahr 2014 bei Erstellung des Geschäftsabschlusses nicht habe verwenden können, da diese verbleicht und auch nicht mehr vollständig vorhanden gewesen seien. Deshalb sei der Abschluss 2014 bezüglich Kasse nicht mit den effektiven Zahlen, sondern mit Erfahrungszahlen aus dem Vorjahr erstellt worden. Die gewünschten Korrekturen der Mietzinseinnahmen habe er bereits im Einspracheverfahren verlangt und eine entsprechende Aufstellung eingereicht.