Jedoch seien die übrigen Aufwände wie Benzin- und Betriebsspesen als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Sein Vorschlag sei, zu dem Jahresergebnis gemäss seinem Geschäftsabschluss CHF 12'800.00 für nicht anerkannte Spesen hinzuzurechnen. 4.3.2. In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 verweist das Gemeindesteueramt Q. auf den Einspracheentscheid und hält daran fest, dass sämtliche einverlangten Unterlagen trotz Aufforderung und Mahnung weder im Einsprache- noch im Veranlagungsverfahren eingereicht worden seien. Der verbuchte Verlust habe deshalb nicht überprüft werden können. -7-