4.3. 4.3.1. Im Rekurs bringt der Rekurrent vor, er habe den Geschäftsabschluss für das Jahr 2014 erst im Jahr 2018 erstellt. Deshalb habe er die Steuererklärung 2014 ohne Abschluss eingereicht und diesen dann im September 2018 nachgereicht. Im Geschäftsabschluss seien einzig die Kassenbelege nicht erfasst, was sich nicht mehr ändern liesse. Die diesbezüglichen Zahlen seien deshalb "anhand der Erfahrungswerte von den Vorjahren" übernommen worden. Er sei damit einverstanden, wenn diese so zustande gekommenen Zahlen nicht akzeptiert und aufgerechnet würden. Jedoch seien die übrigen Aufwände wie Benzin- und Betriebsspesen als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen.