4.2.3. Im Einspracheentscheid begründete die Steuerkommission Q. die Abweisung der Anträge des Rekurrenten damit, dass die Rekurrenten weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren die geforderten Unterlagen eingereicht hätten. Deshalb sei zunächst eine (teilweise) Ermessensveranlagung vorgenommen worden. In der Folge hätten die Rekurrenten im Einspracheverfahren den Unrichtigkeitsnachweis mangels Unterlagen nicht erbracht, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.