4.1.2. In der Abweichungsbegründung hielt die Steuerkommission Q. fest, dass im Veranlagungsverfahren das Kassabuch, sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege sowie der Nachweis der Mietzinseinnahmen mittels Gutschriftsanzeigen einverlangt worden seien. Diese Unterlagen seien trotz Mahnung nicht eingereicht worden, weshalb die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Mietzinseinnahmen ermessensweise festgelegt worden seien.