Gegenstand der folgenden Erwägungen sind deshalb die ermessensweise Festlegung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Mieteinnahmen aus Liegenschaften. Dabei ist nach Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 4.) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 5.). Ist -5- das der Fall, muss geprüft werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen haben (Erw. 6.). Schliesslich ist auf die Höhe der ermessensweisen Aufrechnung einzugehen (Erw. 7.).