1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 112'584.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 448'937.00 veranlagt. Die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit sowie ein Teil der Einkünfte aus Liegenschaften wurden dabei nach Ermessen festgelegt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2020 erhob A. mit Schreiben vom 18. März 2020 Einsprache. Er stellte den Antrag, die Mieteinnahmen aus den Liegenschaften seien gemäss eingereichter Aufstellung zu berechnen. Zudem beanstandete er die veranlagten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.