7.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren grundsätzlich eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Weil im parallelen Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 für die gleiche zweiseitige Rechtsschrift der Vertreterin ihrem Kostenverzeichnis entsprechend bereits CHF 698.85 (inkl. 7.7 % MWSt) zugesprochen wurden, ist keine weitere Parteikostenentschädigung auszurichten. -9- Das Gericht erkennt: