6.6. Mit der (spontanen) Einreichung weiterer Unterlagen im Rekursverfahren haben die Rekurrenten zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Es ist unter den vorliegenden Umständen nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, erstinstanzlich diese Unterlagen zu beurteilen und abzuklären, ob für die Entscheidfällung noch weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig sind. Die Angelegenheit ist daher zur Beurteilung dieser Frage und Fällung eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.208]).