Es ist dem Spezialverwaltungsgericht kein Fall bekannt, wo diese Frage nicht geklärt werden konnte. Mit den vorhandenen Mitteln (Rechnungen, Fotos, Augenschein, Aussagen der Liegenschaftseigentümer bzw. allfälliger Handwerker) lässt sich dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stets klären (vgl. SGE vom 22. März 2018 [3-RV.2017.76] betreffend objektmässiger Zuweisung von Kosten in einem Grundstückgewinnsteuerverfahren). Da die Rekurrenten gegenüber der Vorinstanz nie erklärt haben, dass "keine -8-