4.3. Zur Recht unbestritten ist, dass der Rekurs einen Antrag enthält. Entgegen der Auffassung des Kantonalen Steueramtes ist auch das Erfordernis einer Begründung erfüllt. Die Rekurrenten haben zahlreiche Positionen betreffend Liegenschaftsaufwand handschriftlich mit Nummern versehen und die entsprechenden Rechnungen (zum Teil mit Fotos dokumentiert) eingereicht. Auf diesen Rechnungen wurde jeweils handschriftlich vermerkt, dass diese den "renovierten Hausteil" oder "renovierten Scheunenteil" und -6- nicht wie von der Vorinstanz angenommen, den "Neubau" betreffen. Es liegt daher ein rechtsgültiger Rekurs vor, so dass darauf einzutreten ist.