3.2. Aus dem Rekursantrag muss sinngemäss ersichtlich sein, dass und inwieweit die Rekurrenten den Einspracheentscheid anfechten wollen. Das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was die Rekurrenten konkret am Einspracheentscheid auszusetzen haben. Es muss eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid stattfinden (SGE vom 20. Oktober 2022 [3-RV.2021.67]). 4. 4.1. Die Steuerkommission Q. begründet ihren Einspracheentscheid wie folgt: