"Die aufgeführten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von total CHF 50'591.28 seien prozentual aufzuteilen in nicht abzugsfähige Investitionskosten infolge Nutzungsänderung, die bei einer allfälligen späteren Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können, entsprechend 43.53 % (114.5 m2 von 263.06 m2) sowie werterhaltende Aufwendungen, entsprechend 56.47 % (148.56 m2 von 263.06 m2). Betragsmässig seien CHF 28'568.90 zum Abzug bei der Einkommenssteuer zuzulassen." 5. Das Regionale Steueramt D und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3-