1. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 88'100.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 50'591.00 lediglich CHF 4'465.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 6. Mai 2020 Einsprache und stellte den folgenden Antrag: