6.2. Die Vorinstanz hat 25 Kostenpositionen von total CHF 5'965.37 als "nicht klar zuzuordnen" beurteilt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und diese antragsgemäss mit 56 %, d.h. CHF 3'341.00 als Unterhalt zum Abzug zugelassen. Das Regionale Steueramt XY "rechtfertigt" dieses Vorgehen wie folgt (vgl. Vernehmlassung vom 13. September 2021):