4.3. Zur Recht unbestritten ist, dass der Rekurs einen Antrag enthält. Entgegen der Auffassung des Kantonalen Steueramtes ist auch das Erfordernis einer Begründung erfüllt. Die Rekurrenten haben eine Vielzahl der Positionen betreffend Liegenschaftsaufwand handschriftlich mit Nummern versehen -6-