m2 von 263.06 m2) sowie werterhaltenden Aufwendungen, entsprechend 56.47 % (148.56 m2 von 263.06 m2). Betragsmässig seien CHF 21'333.45 zum Abzug bei der Einkommenssteuer zuzulassen zuzüglich CHF 3'830.55 (im Rahmen der Zusammenstellung der Detailangaben wurde festgestellt, dass bei der Rechnungsposition Nr. 16 der damalige Steuervertreter nicht den korrekten Betrag in die Steuererklärung übernommen hat. Die Unterhaltskosten für diesen Beleg betragen CHF 9'960.95 anstatt CHF 6'130.40." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-